Die Verteilnetzbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei grundversorgten LEG-Teilnehmenden den zusätzlich benötigten Strom – den sogenannten «Reststrom» – zu liefern. Marktberechtigte Teilnehmende dagegen wählen selbst einen Lieferanten für den benötigten Reststrom. Für den Bezug des Reststroms wird der übliche Netznutzungstarif verrechnet.
Der Verteilnetzbetreiber ist auch für das Mess- und Informationswesen innerhalb einer LEG zuständig sowie für die Abrechnung des Reststroms, der Netznutzung und der Abgaben. Die TBW ist verpflichtet, alle Teilnehmenden der LEG mit einem Smart Meter auszustatten.